Inhalt
Kommentar |
Die rechtliche, gesetzliche Ordnung des Staates überwindet nach traditioneller Ansicht das, was als Naturzustand bezeichnet wird. Kant unterscheidet sich von anderen Naturzustandstheorien u.a. dadurch, dass er behauptet, der staatliche Rechtszustand sei moralisch weiterhin ein Naturzustand, denn durch Gesetze sei niemand zu einer moralischen Gesinnung zu veranlassen:
„Ein rechtlichbürgerlicher (politischer) Zustand ist das Verhältnis der Menschen untereinander, so fern sie gemeinschaftlich unter öffentlichen Rechtsgesetzen (die insgesamt Zwangsgesetze sind) stehen. Ein ethischbürgerlicher Zustand ist der, da sie unter dergleichen zwangsfreien, d.i. bloßen Tugendgesetzen vereinigt sind. So wie nun dem ersteren der rechtliche (darum aber nicht immer rechtmäßige), d.i. der juridische Naturzustand entgegengesetzt wird, so wird von dem letzteren der ethische Naturzustand unterschieden. […] In einem schon bestehenden politischen gemeinen Wesen befinden sich alle politische Bürger, als solche doch im ethischen Naturzustande, und sind berechtigt, auch darin zu bleiben”. (Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft)
Wer sich dafür interessiert, warum und inwiefern die politisch zivilisierten Menschen unmoralisch sein können, und welche Möglichkeit einer Moralisierung überhaupt denkbar ist, ist in diesem Seminar herzlich willkommen.
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Literatur |
Text: Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, hg. v. B. Stangneth, Hamburg 2003 (gelesen wird vor allem das ‚Dritte Stück‘). |
Bemerkung |
Die vollständigen Angaben zu den Lehrveranstaltungen des Fachs Philosophie (Modulzuordnung, Kommentare etc.) finden Sie im "Lehrveranstaltungsverzeichnis Philosophie" unter folgendem Link:
http://www.philosophie.uni-wuppertal.de/home/studium/lehrprogramm/aktuelles-lehrprogramm.html
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